Zum 01.07.2026 tritt die neue Grundsicherung in Kraft und löst den bisherigen Begriff „Bürgergeld“ ab.
Wie bisher umfasst sie Regelbedarfe, Mehrbedarfe sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Bereits seit dem 23.04.2026 gelten erste Änderungen im Sanktionsrecht: Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund verweigert, muss mit einer Kürzung des Regelbedarfs rechnen.
Wer drei aufeinanderfolgende Meldetermine versäumt, gilt als „nicht erreichbar“, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall entfällt der Leistungsanspruch vollständig. Erst nach persönlicher Vorsprache im Jobcenter wird die Leistung wieder aufgenommen.
Die bisherige Elternzeit von drei Jahren wird auf 14 Monate verkürzt.
Die bisherige Karenzzeit entfällt. Die neuen Schonvermögensgrenzen liegen bei:
bis 30 Jahre: 5.000 €
ab 31 Jahre: 10.000 €
ab 41 Jahre: 12.500 €
ab 51 Jahre: 20.000 €
Die Karenzzeit bleibt eingeschränkt bestehen. Im ersten Jahr werden maximal 1,5-fache der üblichen Kosten der Unterkunft übernommen.
Es gibt deutliche Verschärfungen:
Bei Pflichtverletzungen wird die Leistung für drei Monate um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt.
Fällt dadurch der Leistungsanspruch vollständig weg, wird ein Grundsicherungsgeld von 1 € gezahlt, damit der Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt.
Bei Meldeversäumnissen erfolgt eine Kürzung um 30 % für einen Monat.
Für weitergehende Informationen stehen das Jobcenter im Rahmen seiner Beratungspflicht sowie die Beratungsstelle Arbeit in Viersen zur Verfügung.