Das Jobcenter ist nach dem § 21 SGB II verpflichtet die Schulbuchkosten für Kinder von Leistungsbezieher nach SGB II (Arbeitslosengeld II) zu übernehmen.
Dies gilt für Bücher und Lern-/Arbeitshefte mit ISBN Nummer. Die Familien können das Anforderungsschreiben der Schule (Lehrer/Fachlehrer) plus die Quittung dem Jobcenter einreichen und bekommen nach kurzer Zeit den Betrag erstattet