Mit der Regelung der Wohnsitzauflage nach §12a AufenthaltsG, die von der Bezirksregierung Arnsberg durgeführt wird, werden Flüchtlingen, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz erhalten haben, die Wohnsitzauflage zugeteilt. Dies bedeutet, sie müssen sich drei Jahre an diesen Ort aufhalten, der ihnen zugeteilt wurde. Falls diese Menschen an einem anderen Ort wohnen möchten und noch im Leistungsbezug sind, werden ihnen keine Leistungen gewährt. In der Regel gibt es ein Zusatzblatt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis indem steht, dass diese Person eine Wohnsitzauflage hat.
Jedoch haben diese Menschen eine Möglichkeit diese Wohnsitzauflage entweder ganz aufzuheben bzw. auch zu ändern.
Es müssen Gründe vorhanden sein, wie eine Arbeitsaufnahme, einen Integrationskurs oder andere Gründe. Viele der Menschen mit dieser Auflage kommen zu uns, um diesen Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen, bei denen natürlich auch diese Gründe vorliegen.
Bei der Arbeitsaufnahme benötigt die Bezirksregierung den Arbeitsvertrag, die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Lohnabrechnung.
Beim Besuch eines Integrationskurses wird eine Teilnahmebescheinigung nach §43 Aufenthaltsgesetz benötigt.
Die Bearbeitung des Antrages dauert in der Regel ungefähr vier bis Wochen.